Aug 30, 2010

Nach der Schule ruft die Natur


Nach der Schule ruft die Natur

Ökologisches Jahr Rieke Hobbie arbeitet bei der Biologischen Schutzgemeinschaft


Bild

Breites Aufgabenfeld: Rieke Hobbie war in dem Freiwilligen Ökologischen Jahr nicht nur in der Natur. BILD: Gerrit Pfennig Bild vergrößern

Hinter der 21-Jährigen liegt eine ereignisreiche Zeit in Wardenburg. Sie arbeitete sowohl im Freien als auch im Büro.

von Gerrit Pfennig

Wardenburg - Nach dem Abitur direkt ins Studium? Für Rieke Hobbie kam das nicht in Frage. „Ich wollte unbedingt vor dem Studium etwas Praktisches machen“, erzählt die 21-Jährige. Ihre Wahl fiel deshalb auf ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) bei der Biologischen Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems (BSH) in Wardenburg. „Ich mag die Natur, ein Freiwilliges Soziales Jahr war für mich nicht so interessant“, erklärt sie. Durch das Internet kam die Wiefelstederin schließlich auf die BSH. „Ich habe direkt nach Angeboten in der Nähe gesucht.“


Abwechslungsreiche Arbeit
Wer Rieke Hobbie an ihrem Arbeitsplatz besucht, sucht die Natur allerdings zunächst vergebens. Die FÖJ-lerin sitzt hinter einem Computerbildschirm. Vor sich auf dem Tisch hat sie einen Aktenordner ausgebreitet. Rundherum sind viele Akten, Ordner und Computer zu sehen. „Der Naturschutz findet oft im Büro statt“, sagt sie lachend. Ihr Aufgabenbereich bei der BSH ist weit gefasst. Er reicht von der Betreuung der Homepage über die Erstellung von Arbeitsplänen bis hin zum Verfassen von Pressemitteilungen. „Bei uns rufen auch oft Leute an, die beispielsweise einen Vogel im Garten gefunden haben. Ihnen kann ich zwar nicht direkt helfen, aber bei der Vermittlung von Unterstützung.“ Die Arbeit in der Natur kommt aber nicht zu kurz, denn oft ist sie auch bei Außeneinsätzen mit von der Partie. „Wir pflegen den Außenbereich und im September ernten wir zum Beispiel die Äpfel.“

Mit dem August endet für Rieke Hobbie auch ihr FÖJ, das sie als gute Zeit in Erinnerung behalten wird. „Es hat mir Spaß gemacht. Vor allem, dass man hier immer mit neuen Leuten zu tun hat.“ Die BSH ist ein Verein, der vom Biologie-Professor Dr. Remma Akkermann geleitet wird und fast keine Festangestellten hat. Die FÖJ-lerin hatte deshalb immer wieder mit neuen Kollegen zu tun.


Schönes Jahr
Die Wiefelstederin ist sich am Ende ihrer Zeit sicher: Für das FÖJ würde sie sich wieder entscheiden. „Ich kann nur jedem empfehlen, nach der Schule nicht gleich anzufangen zu studieren.“

Trotzdem freut sich die 21-Jährige jetzt auf ihr Studium. Sie wird nach ihrer Zeit in Wardenburg Skandinavistik und Europäische Ethnologie in Kiel studieren. Sie hat schon viele Reisen in die skandinavischen Länder unternommen und ist von deren Kultur fasziniert. Lange Zeit zum Erholen bleibt ihr dabei nicht. „Eine Wohnung habe ich schon“, freut sich Rieke Hobbie.

Quelle: NWZ online

Kategorie: General
Erstellt von: BSH

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung vom 16. März 1976. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen will.

(2) Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag hat Namen und Anschrift des Antragstellers zu enthalten, minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest. Der Beitrag ist für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten, auch wenn ein Mitglied vorzeitig vor Ablauf des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Mitglieder, die in den Monaten November / Dezember der BSH beitreten, sind vom Beitrag des betreffenden Jahres freigestellt.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres oder mit dem Eintritt in die BSH fällig und soll innerhalb des 1. Quartals unaufgefordert entrichtet werden.

(5) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte. Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung von mehr als einem Jahr im Rückstand sind, verlieren ihre Mitgliedschaft. Die Zahlungsfrist kann um bis zu weitere acht Monate verlängert werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, mit der schriftlichen Austrittserklärung oder mit dem Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(7) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigungen oder —erlass gewähren.

(8) Darüber hinaus kann der Vorstand korrespondierenden Mitgliedern Beitragsfreiheit gewähren.

(9) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der BSH. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der  Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den / die BSH-Vorsitzende*n oder durch Beauftragte schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(10) Gegen den Ausschluss kann von dem Betroffenen Beschwerde innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der BSH-Vorstand endgültig. Der Rechtsweg bleibt unbenommen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Gliederung

(1) Der Verein kann seine Mitglieder gemäß den Erfordernissen der Praxis in Kreisverbänden und Ortsgruppen zusammenfassen. Gründung und Änderung der Untergliederung bedürfen der  Zustimmung des Vorstandes. Die fachliche Mitarbeit erfolgt in Ausschüssen, Arbeitskreisen oder Fachgruppen und als Fachadresse.

(2) Eine Untergliederung kann nicht den Status eines eingetragenen Vereins (e.V.) unter dem Namen der BSH einnehmen. Untergliederungen sind an die Weisungen der Organe des Vereins gebunden. Untergliederungen des Vereins können ihren Status nicht in eine korporative Mitgliedschaft umwandeln oder korporativ aus dem Verein austreten.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand und Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail an alle Mitglieder unter Bekanntgabe des Termins, des Verhandlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen. Der Beratungsgegenstand ist anzugeben.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind für alle Mitglieder der BSH offen.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

2. Beschlussfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichtes.

3. Wahl des Vorstandes.

4. Wahl der Kassenprüfung.

5. Änderung der Satzung.

6. Beschlussfassung über Anträge.

7. Festsetzung der Mindestbeiträge.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser wird die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung sowie deren Gang geregelt.

(8) Beschlussfassung.

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Zuruf. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dieses von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

 

Fortsetzung...


© Copyright 2010 - 2021 - Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems e.V. (BSH)
BSH-Spendenkonto zugunsten bedrohter Pflanzen und Tiere: LzO, IBAN: DE92 2805 0100 0000 4430 44 BIC: SLZODE22XXX

- Impressum -