Nov 1, 2010

Mehr Wasser-weniger Schlamm für die Alhorner Fischteiche!


Mehr Wasser – weniger

Schlamm für die Ahlhorner

Fischteiche!

 

Niedersachsen kommt seinen EU-Verpflichtungen nicht nach

Ahlhorn. In einem Schreiben an die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission in Brüssel informiert die Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems (BSH) über die Versäumnisse bei der Pflege der Ahlhorner Fischteiche als FFH- (Fauna-Flora-Habitat-) und Natura 2000- Gebiet, das seit 1993 auch ausgewiesenes Naturschutzgebiet ist.

Gemäß den FFH- Richtlinien, Artikel 6, ist das Land Niedersachsen verpflichtet, ein FFH- Gebiet vor schädlichen Einflüssen von außen zu schützen und die biologische Vielfalt zu erhalten. Dieser Verpflichtung kommt das Land Niedersachsen nur unzureichend oder gar nicht nach.

Die Ahlhorner Fischteiche werden seit dem Ausbau vor mehr als 100 Jahren von dem Wasser aus der Oberen Lethe gespeist. Die Lethe ist dadurch die Lebensader dieses ökologisch besonders wertvollen Gebietes. Dieses Refugium für viele seltene und geschützte Tier- und Pflanzenarten ist seit mehr als 30 Jahren durch umfangreiche Flächenumwandlungen von Grünland und Moorflächen in Ackerland im Wassereinzugsbereich der Oberen Lethe stark gefährdet. Durch  den massiven Einsatz von Dünge- und  Spritzmitteln werden in immer stärkerem Umfang Nährstoffe und Chemikalien über die Lethe in die Fischteiche gespült. Hinzu kommt die unterirdische Wasserentnahme durch Brunnen des OOWV zur Trinkwasserversorgung bis in die Wesermarsch. Die nicht zu übersehenden Folgen sind Algenbildung und Verschlammung der Teiche. Die Artenvielfalt allgemein und die Bestandsgrößen verschiedener geschützter Vogelarten sind nachweislich stark rückläufig.

Als direkte Folge davon wurde dem Gebiet der Ahlhorner Fischteiche im Jahr 2000 der Status als EU- Vogelschutzgebiet aberkannt. Parallel zu den Nährstoff- und Pestizideinträgen ist auch ein starker Rückgang der Wassermenge in der Lethe eingetreten, der ebenfalls zur Verschärfung des schlechten ökologischen Zustands im Teichgebiet beiträgt.

Alle Bemühungen von Seiten der BSH und anderer Verbände, diese negative Entwicklung zu stoppen und auf die Einhaltung der EU-Wasserrahmenrichtlinie zu drängen, die ein „Verschlechterungsverbot“ für die Flächenbewirtschaftung im Einzugsgebiet der Lethe aufgibt, haben bisher keinen Erfolg gebracht. Mehrere Anträge auf zusätzliche Ausweisungen als Landschafts- oder Naturschutzgebiet im Wassereinzugsgebiet der Oberen Lethe sind abgelehnt worden, zuletzt im Februar 2009.

Am 24.07.1985 hat die BSH beim Landkreis Cloppenburg den Antrag auf Landschaftsschutz im Bereich der Oberen Lethe gestellt. Auf der Konferenz zur Sanierung der Lethe und der Ahlhorner Fischteiche (später Lethe - Forum) am 16.08.1996 wurde die sofortige Ausweisung des Oberen Lethetals als Naturschutzgebiet mit Erschwernisausgleich für die betroffenen Landwirte gefordert. Auch auf den nachfolgenden Konferenzen des Lethe-Forums wurden immer wieder durchgreifende Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität angemahnt. Im November 2008 hat die BSH erneut einen Antrag auf Ausweisung eines Naturschutzgebietes im Bereich der Oberen Lethe an die Landkreise Cloppenburg und Oldenburg  gestellt, der vom LK Cloppenburg wieder abgelehnt worden ist.

Schließlich wurden im November 1993 die Ahlhorner Fischteiche im engeren Umkreis durch die Bezirksregierung als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Dagegen ist für das Gebiet der Oberen Lethe bis heute nichts an Schutzmaßnahmen beschlossen worden. Auch das mit EU-Fördermitteln finanzierte Projekt „Farmers for Nature“ hat keine positiven Veränderungen gebracht, weil keine Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoff- und Pestizideinträge in die Lethe durchgeführt worden sind.

Deshalb appelliert nun die BSH an die Europäische Kommission - Generaldirektion Umwelt, als übergeordnete Instanz über das Bundesumweltministerium auf die Niedersächsische Landesregierung einzuwirken und mit Nachdruck im Bereich der Lethe die Einhaltung der FFH- Richtlinien einzufordern. Es sind dringend gezielte Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoff- und Pestizideinträge und zur Erhöhung der Wassermengen in der Lethe und im FFH-Gebiet Ahlhorner Fischteiche erforderlich. Dieses würde auch den Vorgaben  aus der EU- Wasserrahmenrichtlinie entsprechen.

Luftbilder zu den Teichen sind in der Bildergalerie zum Merkblatt 65 hier zu finden.
Erläuterungen zur allgemeinen Problemlage im Bereich des FFH- und Naturschutzgebietes
Ahlhorner Fischteiche gibt das Merkblatt Biotope 23 hier.

 

Prof. Dr. Remmer Akkermann

Hubert Fenske, Jürgen Oppermann


Kategorie: General
Erstellt von: BSH
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Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung vom 16. März 1976. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, mit der schriftlichen Austrittserklärung oder mit dem Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(7) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigungen oder —erlass gewähren.

(8) Darüber hinaus kann der Vorstand korrespondierenden Mitgliedern Beitragsfreiheit gewähren.

(9) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der BSH. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der  Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den / die BSH-Vorsitzende*n oder durch Beauftragte schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(10) Gegen den Ausschluss kann von dem Betroffenen Beschwerde innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der BSH-Vorstand endgültig. Der Rechtsweg bleibt unbenommen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Gliederung

(1) Der Verein kann seine Mitglieder gemäß den Erfordernissen der Praxis in Kreisverbänden und Ortsgruppen zusammenfassen. Gründung und Änderung der Untergliederung bedürfen der  Zustimmung des Vorstandes. Die fachliche Mitarbeit erfolgt in Ausschüssen, Arbeitskreisen oder Fachgruppen und als Fachadresse.

(2) Eine Untergliederung kann nicht den Status eines eingetragenen Vereins (e.V.) unter dem Namen der BSH einnehmen. Untergliederungen sind an die Weisungen der Organe des Vereins gebunden. Untergliederungen des Vereins können ihren Status nicht in eine korporative Mitgliedschaft umwandeln oder korporativ aus dem Verein austreten.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand und Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail an alle Mitglieder unter Bekanntgabe des Termins, des Verhandlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen. Der Beratungsgegenstand ist anzugeben.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind für alle Mitglieder der BSH offen.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

2. Beschlussfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichtes.

3. Wahl des Vorstandes.

4. Wahl der Kassenprüfung.

5. Änderung der Satzung.

6. Beschlussfassung über Anträge.

7. Festsetzung der Mindestbeiträge.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser wird die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung sowie deren Gang geregelt.

(8) Beschlussfassung.

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Zuruf. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dieses von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

 

Fortsetzung...


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