Nov 18, 2010

Windräder gefährden Kranich-Rastplatz


Neuer Windpark soll am Naturschutzgebiet "Goldenstedter Moor“ errichtet werden, einem Kranichrastplatz von internationaler Bedeutung


Naturschutzverbände überreichen ablehnende Stellungnahme an die Gemeinde Goldenstedt

Am 5. November haben Vertreter der Naturschutzverbände (BSH, NABU, BUND, Kranichschutz Deutschland) sowie Vertreter des Heimatvereins Goldenstedt eine gemeinsame Stellungnahme mit umfangreichem Datenmaterial an Bürgermeister Willibald Meyer und an die Gemeinde Goldenstedt übergeben. Darin geht es um einen geplanten Windpark im sogenannten Pulvermoor, östlich des Goldenstedter Moores mit sechs bis zu 135 Meter hohen Windrädern.


Die Verbandsvertreter lehnen den Bau eines Windparks an dieser Stelle ab. Sie sind der Auffassung, dass der zugrunde liegende 10 Jahre alte Plan völlig überholt ist und dass er die allseits bekannte Entwicklung des Raumes als Rastplatz für Kraniche mit  internationaler Bedeutung nicht berücksichtigt. Das Große Moor bei Barnstorf hat innerhalb der Diepholzer Moorniederung - einem der größten Kranichrastplätze in Europa (77.500 rastende Kraniche im Herbst 2008) - eine herausragende Bedeutung.

Auch für weitere Rastvogelarten wie Singschwäne, Zwergschwäne, Gänsearten und Kornweihen hat sich der Raum Großes Moor und das Planungsgebiet teilweise zu einem international bedeutenden Nahrungs- und Rastgebiet entwickelt.
Aus diesen Gründen wurde an diesem Standort eine ursprünglich geplante 380 kV-Höchstspannungsleitung nicht weiter verfolgt und Alternativtrassen gesucht und gefunden. Und auch die südlich der Gemeinde Goldenstedt liegende Samtgemeinde Barnstorf hat ihre möglichen Windpotentialflächen im Randbereich des Großen Moores mit Rücksicht auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes (hohes Konfliktpotential) nicht weiter verfolgt.

Folgende Einwände haben die Verbandsvertreter gegen die Windräder:

 

  1. Durch den Bau von Windrädern östlich des als FFH- und Naturschutzgebiet ausgewiesenen Goldenstedter Moores würden rastende Kraniche, Schwäne und Gänse wertvolle Nahrungsflächen verlieren.
  2. Täglich genutzte Flugrouten zwischen Moor und Nahrungsflächen würden durch die Windräder unterbrochen.
  3. Der international bedeutsame Kranichrastplatz Großes Moor bei Barnstorf würde stark gefährdet.

Die Verbandsvertreter fordern die Gemeinde Goldenstedt daher eindringlich auf, die alte Planung zu überdenken und das Vorhaben aus den dargelegten Gründen aufzugeben.
Den Besuchern des Naturschutz-Informations-Zentrums (NIZ) im Goldenstedter Moor und den Natur- und Kranichfreunden der Region wäre es kaum vermittelbar, dass die Gemeinde Goldenstedt einerseits den Kranich in ihrem Logo führt, aber andererseits einen Windpark im Lebensraum der Kraniche plant.

Die Verbandsvertreter behalten sich rechtliche Schritte vor, um eine sachgerechte Lösung für die Natur und Landschaft im Planungsgebiet zu erreichen.

 

Hierzu eine Reaktion von Kranich-Experten.

 

Die Vertreter von

  • Biologische Schutzgemeinschaft Hunte, BSH, Ch. Lehmkuhl, H. Muhle
  • Heimatverein Goldenstedt, I. Schmidt, H. Niemann
  • Koordinator Kranichzählung Großes Moor, H. Schürstedt
  • NABU Kreisgruppe Vechta und NABU Landesverband Niedersachsen e.V., L. Frye
  • BUND Diepholzer Moorniederung, BUND Landesverband Niedersachsen e.V., F. Niemeyer
  • Kranichschutz Deutschland GmbH, Dr. G. Nowald


Kategorie: General
Erstellt von: BSH
...

  • Weitere Anlagen der Massentierhaltung in Sondergebieten zusammenfassen –  
    statt die weitere Zersiedlung der freien Landschaft zuzulassen und eine ausgewogene
    Infrastruktur der Kommunen zu behindern. Tierhaltung nur auf der Grundlage einer örtlichen
    flächengebundenen Landwirtschaft.
  • Das Grundstücksverkehrsgesetz novellieren, so dass darin keine Mehrheit aus
    landwirtschaftlichen Interessenvertretern dominiert.
  • Bundeswasserverbandsgesetz so novellieren, dass das Stimmrecht zu Beiräten
    und Vorständen nicht nach flächenmäßiger Betroffenheit,  sondern nach
    Einwohnern bestimmt wird, die im Verbandsgebiet wohnen, individuelle
    Wahlbenachrichtigung ist vorzuschreiben und Briefwahl zu ermöglichen.
  • Freistellung von Entwässerungs-Abgaben (Zwangsmitgliedschaften) für stillgelegte naturnahe oder in Revitalisierung befindliche Flächen.
  • Gesetzliche Hochwasserschutzgebiete auf 200-jährige Spitzen (HQ 200) 
    ausdehnen und darin eine extensive Grünlandwirtschaft vorschreiben; die
    Abstände zu den Gewässern sind auch auf Privatgrundstücken als Brache 
    (artenreiche Saumbiotope  mit Blütenpflanzen) unbewirtschaftet zu lassen
  • Kein Deichbau im Binnenland zulasten ausgewiesen geschützter Schutzgebiete
    (Beispiele: Butjadingen; Rückdeichung wertvollster Areale im Amt Neuhaus/Elbe:
    Sude, Polder Süchau West).
  • Keine ökologisch unvertretbare Fahrwasservertiefungen (z. B. Elbe, Unterweser,  
    Oder), keine Entwässerungen von Feuchtgebieten.
  • Trinkwasserschutzgebiete und Förderbrunnen sind gegen Intensivflächen mit  
    Streifen aus mindestens 150 m breiten Aufforstungen standortheimischer  
    Mischgehölze abzuschirmen, spätestens dann, wenn die EU-Maximalwerte (z.B.   
    für Nitrat) im oberflächennahen Grundwasserhorizont (5 m)  überschritten sind.
    Die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind termingerecht umzusetzen,
    ohne den größeren Teil der Gewässer als nicht renaturierbar auszuweisen.
  • Vernetzungen geschützter und schutzwürdiger Lebensräume zu Biotopverbundsystemen  
    (Naturkorridore) mit bundesweitem Vorrang des Ziels Naturschutz stärker fördern, keine
    (anteilige) Löschung von Schutzgebieten und Biosphärereservaten, ohne mit den
    Naturschutzverbänden einvernehmlich doppelt so große  Ersatzflächen in bestmöglicher Nähe
    zum geplanten Eingriff  auszuweisen; das Naturschutzgesetz ist entsprechend zu erweitern,
    weitere Zerschneidungen der freien Landschaft sind zu vermeiden (Beispiel: BAB zusätzliche
    ausgleichspflichtige  Fahrbahnen ja, keine neuen Trassen).
  • Der Anteil der Naturschutzgebiete sollte mit dem mittelfristigen Ziel (15 % der
    Landesfläche) sukzessive vergrößert werden. Löschungen von Schutzgebieten sind zu  
    vermeiden oder ortsnahe auszugleichen.
  • Kompensation von Landschaftseingriffen (Bodenabbau wie Sand- /
    Kiesentnahme, Torfabbau, Deicherhöhungen, Verkehrswege u.v.m.) nur bei
    doppelter Flächenkompensation ähnlicher Wertigkeit der Vegetation ermöglichen 
    (Ländergesetze lassen bislang den Genehmigungsbehörden bis hin zum Verzicht auf die
    Kompensation zu viel  Spielraum). Bundesweites Katatser der Kompensationsflächen ist
    einzurichten und im Sinne der EU-Umweltinformationsrichtlinie öffentlich zugänglich zu
    machen.
  • Natur- und Kulturdenkmäler unterliegen einem besonderen Schutz – auch als
    (unerklärtes) nationales Kulturerbe  - Beispiel:  Zerstörung eines germanischen
    Bohlendamms durch Torfabbaumaschinen im Heeder-/Lohner Moor – Landkreis
    Diepholz).
  • Biologische Vielfalt (Biodiversität) ist durch Artenschutzprogramme gezielt zu
    fördern (z.B. durch das Bundesamt für Naturschutz), und zwar auch in kleiner
    Dimension ohne staatlich repräsentativen oder modellhaften Charakter,  
    Anleitungen bzw. Unterstützungen für die Antragstellung und Verfahrensdurchführung
    sind erforderlich.
  • Förderungskataloge von Routine-Maßnahmen zur Biotopentwicklung sind
    aufzustellen und  gegenzufinanzieren.
  • Begleitung von Planfeststellungsverfahren  (§ 59 BNatSchG) und Ãœbernahme
    von gesetzlich notwendigen Aufträgen durch Bundes-Naturschutzverbände ist 
    pauschal zu finanzieren.
  • Koordinierungsaufgaben der beiden bundesdeutschen Naturschutz-
    Dachverbände NaFor und DNR sind im gesetzlichen Kompetenzbereich
    gleichberechtigt anteilig,  (also nicht wie bisher einseitig)  nach dem
    Organisationsschema der  Landwirtschaftskammern zu finanzieren.
  • Fachlich betroffene Ministerien (BMU / BML / BMI u.a.) müssen die
    Beteiligungspflicht n. § 59 BNatSchG  bis in die unter(st)en angeschlossenen  
    Bundesbehörden (zum Beispiel Wasser-  und Schifffahrtsämter mit Außenstellen)   
    bei allen anerkannten Bundesverbänden umsetzen, es sollte keine Reduzierung
    der Beteiligung durch eine subjektive Vorauswahl getroffen werden dürfen
    (Beteiligung  von 3 Verbänden, dagegen Nichtbeteiligung von 20 anderen – das
    wäre formfehlerhaft), es sei denn, diese möchten ausdrücklich nicht beteiligt   
    werden oder die Verbände einigen sich auf einen Bagatellkatalog. Um die
    Vorgehensweise abzuklären, wären zentrale Gespräche durch die Bundesregierung
    – wie auf Landesebene - anzuberaumen. Reisekosten für staatlich oder
    von Gebietskörperschaften veranstaltete Termine sollten den ehrenamtlichen
    Teilnehmern erstattet  werden.
  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind einfacher und für die Bevölkerung 
    leicht verständlich zu gestalten, das Umweltgesetzbuch sollte im zweiten 
    Anlauf verabschiedet werden.

 

 

Verantwortlich:
Prof.  Dr.  Remmer Akkermann
Präsident des NaturschutzForums Deutschland e.V. (NaFor)
Für Rückfragen persönlich erreichbar unter: 
akkermann.remmer @t-online.de  oder Tel.  04407 922201


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