Jan 17, 2011

BSH fordert: Polder öffnen statt Deiche erhöhen


Hochwasserschutz - für wen?

BSH fordert mehr Polderöffnungen statt Deicherhöhungen

Wardenburg. Ein Teil der bisher erfolgten Erhöhungen binnenländischer Deiche wäre nach Auffassung der Biologischen Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems (BSH)  verzichtbar gewesen, was erhebliche Kosten gespart hätte,  würde man traditionelle winterliche Überschwemmungsflächen und Hochwasserpolder in den Flussniederungen früher öffnen und das entsprechende Hochwasser in das dort befindliche Grünland einleiten. Das hätte sogar wie zu Zeiten der Rieselwiesen einen grünlanddüngenden Effekt. Auch fänden Wildgänse und Schwäne mehr und bessere Weidegründe.

Stattdessen würden die heutigen Deicherhöhungen im Binnennland dem entgegenstehen und oftmals nur jenen wenigen Industrielandwirten zugute kommen, die auch wertvolle Wiesenvogelgebiete und Winterquartiere für rastende Zugvögel unerlaubterweise in Maisäcker zur Biogasgewinnung verwandelt hätten und dabei keine Zeit verlieren wollen. Ein Ende ist nicht abzusehen.  Die BSH verurteilt diese Vorgänge auf das Schärfste, weil diejenigen, die so handel(te)n, gegen gesetzgeberische Auflagen wie das zur Umbruchzeit gültige Niedersächsische Wassergesetz verstoßen haben und ungebremst weitermachen.

Seit Bestehen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, also seit etwa einem Jahrzehnt, werde durch bestimmte Landwirte systematisch und ohne Unterbrechung gegen das „Verschlechterungsverbot“  in gewässernahen Bereichen verstoßen. Dazu stellt der Vorsitzende der BSH, Dr. Remmer Akkermann, fest:  „Die Flussniederungen sind ein großflächiges Opfer einer gesetzes-missachtenden Umwandlungsstrategie von Grünland zu Maisacker; auch geschützte Feuchtgebiete bleiben davon großflächig nicht mehr verschont“. Nach Abschaffung der Bezirksregierungen fehle hier eine kontrollierende Mittelbehörde, die Grenzen setze. Die BSH sieht darüber hinaus in den erfolgten landesgesetzlich aufgeweichten  Umweltauflagen Verstöße gegen EU-Rahmenvorgaben.

Wo kein Grünland mehr ist, so die BSH, da finden wir im Sommer auch kaum noch Schnepfen, Kiebitze, Grauammern oder Feldlerchen, von Störchen ganz zu schweigen –  da dröhnen stattdessen im August die Maisroder und Silagefahrzeuge, denn die neuen Energiewirte sind am Werk. Der hohe Profit reizt leider auch andere, das Gleiche zu tun.

Und die Bevölkerung muss ohnmächtig zuschauen, wie diese Entwicklung fortschreitet und die Erholungslandschaft in hohem Maße zu Maiswüsten umgestaltet wird. Kann man im Sommer wegen hoher grüner Maiswände nicht mehr in die Ferne schauen, so verschandeln die Maisstoppeln danach das Landschaftsbild, zumal die Ausbringung von Gülle und ebenso geruchsintensiven Biogasresten in Feuchtgebieten und Grundwasserschutzzonen große Probleme verursacht.

Die Schutzgemeinschaft fordert von den zuständigen politischen Entscheidungsträgern, also Ministerien der Landesregierung und Landtagsabgeordneten sowie den Landkreisen und  Wasserverbänden einen besseren gesetzlichen Schutz von Feuchtgrünland und ein Umbruchsverbot zu Äckern, mindestens in Überschwemmungsniederungen und den gesetzlichen Hochwasserschutzgebieten.  Die EU zeigt es bei ihrer Grundförderung auf  -  die Hälfte des Agrarlandes hat dem Grünland vorbehalten zu bleiben, der Maisanbau hat da nichts zu suchen. Die BSH fordert außerdem die Stillegung oder Extensivierung von mindestens 10 Prozent Flächenanteil eines jeden landwirtschaftlichen Betriebes, damit nicht alle Werte von vielen unbemerkt untergehen.

Wer weiterhin feuchtes Grünland umpflügt, sollte durch die untere Naturschutz- bzw. Baubehörde alternativlos zur Wiederherstellung des vormaligen Zustands verpflichtet werden. Wer durch massives Auffahren von Bodenmaterial für mehr Trockenheit sorgt, sollte den alten Zustand ebenfalls sofort wiederherstellen müssen. Ein Freikaufen (zum Beispiel 1.000 EUR Bußgeld) aus der Portokasse, wie an der Lethe gerade geschehen, sollte unzulässig sein.

Ausnahmeparagraphen sind hier fehl am Platze, die Landkreise, Städte und Gemeinden sind aufgerufen, bei Landschaftsverstößen endlich konsequent durchzugreifen – was manche auch schon in einem gewissen Umfang tun. Allerdings darf das durch politische Einflussnahme nicht durch die Hintertür torpediert werden, nach dem Motto: Wer mehr Steuern zahlt oder politische Verbindungen hat, darf sich mehr erlauben als die kleineren Betriebe.

Liesa von Essen

Weitere Informationen unter: www.bsh-natur.de

 

Foto anbei: Dieter Tornow, Diepholz (BSH-Archiv)

Überfluteter Maisacker am Fluss, Nährstoffe werden aus dem Boden ausgewaschen, wertvolle humöse Bodenanteile weggeschwemmt (Erosion), hier hätte der Landkreis ein Anbauverbot aussprechen müssen, denn Flussniederungen sollten dem Grünland und Hochwasser vorbehalten bleiben.

 

Sie erreichen die BSH unter  Tel. 04407 5111       (verwaltung@bsh-natur.de)

c/o Frau Liesa von Essen, M.Sc.

den BSH-Vorsitzenden unter Tel. 04407 922201  (akkermann.remmer@t-online.de)

 

 

Kategorie: General
Erstellt von: BSH
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  • Weitere Anlagen der Massentierhaltung in Sondergebieten zusammenfassen –  
    statt die weitere Zersiedlung der freien Landschaft zuzulassen und eine ausgewogene
    Infrastruktur der Kommunen zu behindern. Tierhaltung nur auf der Grundlage einer örtlichen
    flächengebundenen Landwirtschaft.
  • Das Grundstücksverkehrsgesetz novellieren, so dass darin keine Mehrheit aus
    landwirtschaftlichen Interessenvertretern dominiert.
  • Bundeswasserverbandsgesetz so novellieren, dass das Stimmrecht zu Beiräten
    und Vorständen nicht nach flächenmäßiger Betroffenheit,  sondern nach
    Einwohnern bestimmt wird, die im Verbandsgebiet wohnen, individuelle
    Wahlbenachrichtigung ist vorzuschreiben und Briefwahl zu ermöglichen.
  • Freistellung von Entwässerungs-Abgaben (Zwangsmitgliedschaften) für stillgelegte naturnahe oder in Revitalisierung befindliche Flächen.
  • Gesetzliche Hochwasserschutzgebiete auf 200-jährige Spitzen (HQ 200) 
    ausdehnen und darin eine extensive Grünlandwirtschaft vorschreiben; die
    Abstände zu den Gewässern sind auch auf Privatgrundstücken als Brache 
    (artenreiche Saumbiotope  mit Blütenpflanzen) unbewirtschaftet zu lassen
  • Kein Deichbau im Binnenland zulasten ausgewiesen geschützter Schutzgebiete
    (Beispiele: Butjadingen; Rückdeichung wertvollster Areale im Amt Neuhaus/Elbe:
    Sude, Polder Süchau West).
  • Keine ökologisch unvertretbare Fahrwasservertiefungen (z. B. Elbe, Unterweser,  
    Oder), keine Entwässerungen von Feuchtgebieten.
  • Trinkwasserschutzgebiete und Förderbrunnen sind gegen Intensivflächen mit  
    Streifen aus mindestens 150 m breiten Aufforstungen standortheimischer  
    Mischgehölze abzuschirmen, spätestens dann, wenn die EU-Maximalwerte (z.B.   
    für Nitrat) im oberflächennahen Grundwasserhorizont (5 m)  überschritten sind.
    Die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind termingerecht umzusetzen,
    ohne den größeren Teil der Gewässer als nicht renaturierbar auszuweisen.
  • Vernetzungen geschützter und schutzwürdiger Lebensräume zu Biotopverbundsystemen  
    (Naturkorridore) mit bundesweitem Vorrang des Ziels Naturschutz stärker fördern, keine
    (anteilige) Löschung von Schutzgebieten und Biosphärereservaten, ohne mit den
    Naturschutzverbänden einvernehmlich doppelt so große  Ersatzflächen in bestmöglicher Nähe
    zum geplanten Eingriff  auszuweisen; das Naturschutzgesetz ist entsprechend zu erweitern,
    weitere Zerschneidungen der freien Landschaft sind zu vermeiden (Beispiel: BAB zusätzliche
    ausgleichspflichtige  Fahrbahnen ja, keine neuen Trassen).
  • Der Anteil der Naturschutzgebiete sollte mit dem mittelfristigen Ziel (15 % der
    Landesfläche) sukzessive vergrößert werden. Löschungen von Schutzgebieten sind zu  
    vermeiden oder ortsnahe auszugleichen.
  • Kompensation von Landschaftseingriffen (Bodenabbau wie Sand- /
    Kiesentnahme, Torfabbau, Deicherhöhungen, Verkehrswege u.v.m.) nur bei
    doppelter Flächenkompensation ähnlicher Wertigkeit der Vegetation ermöglichen 
    (Ländergesetze lassen bislang den Genehmigungsbehörden bis hin zum Verzicht auf die
    Kompensation zu viel  Spielraum). Bundesweites Katatser der Kompensationsflächen ist
    einzurichten und im Sinne der EU-Umweltinformationsrichtlinie öffentlich zugänglich zu
    machen.
  • Natur- und Kulturdenkmäler unterliegen einem besonderen Schutz – auch als
    (unerklärtes) nationales Kulturerbe  - Beispiel:  Zerstörung eines germanischen
    Bohlendamms durch Torfabbaumaschinen im Heeder-/Lohner Moor – Landkreis
    Diepholz).
  • Biologische Vielfalt (Biodiversität) ist durch Artenschutzprogramme gezielt zu
    fördern (z.B. durch das Bundesamt für Naturschutz), und zwar auch in kleiner
    Dimension ohne staatlich repräsentativen oder modellhaften Charakter,  
    Anleitungen bzw. Unterstützungen für die Antragstellung und Verfahrensdurchführung
    sind erforderlich.
  • Förderungskataloge von Routine-Maßnahmen zur Biotopentwicklung sind
    aufzustellen und  gegenzufinanzieren.
  • Begleitung von Planfeststellungsverfahren  (§ 59 BNatSchG) und Ãœbernahme
    von gesetzlich notwendigen Aufträgen durch Bundes-Naturschutzverbände ist 
    pauschal zu finanzieren.
  • Koordinierungsaufgaben der beiden bundesdeutschen Naturschutz-
    Dachverbände NaFor und DNR sind im gesetzlichen Kompetenzbereich
    gleichberechtigt anteilig,  (also nicht wie bisher einseitig)  nach dem
    Organisationsschema der  Landwirtschaftskammern zu finanzieren.
  • Fachlich betroffene Ministerien (BMU / BML / BMI u.a.) müssen die
    Beteiligungspflicht n. § 59 BNatSchG  bis in die unter(st)en angeschlossenen  
    Bundesbehörden (zum Beispiel Wasser-  und Schifffahrtsämter mit Außenstellen)   
    bei allen anerkannten Bundesverbänden umsetzen, es sollte keine Reduzierung
    der Beteiligung durch eine subjektive Vorauswahl getroffen werden dürfen
    (Beteiligung  von 3 Verbänden, dagegen Nichtbeteiligung von 20 anderen – das
    wäre formfehlerhaft), es sei denn, diese möchten ausdrücklich nicht beteiligt   
    werden oder die Verbände einigen sich auf einen Bagatellkatalog. Um die
    Vorgehensweise abzuklären, wären zentrale Gespräche durch die Bundesregierung
    – wie auf Landesebene - anzuberaumen. Reisekosten für staatlich oder
    von Gebietskörperschaften veranstaltete Termine sollten den ehrenamtlichen
    Teilnehmern erstattet  werden.
  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind einfacher und für die Bevölkerung 
    leicht verständlich zu gestalten, das Umweltgesetzbuch sollte im zweiten 
    Anlauf verabschiedet werden.

 

 

Verantwortlich:
Prof.  Dr.  Remmer Akkermann
Präsident des NaturschutzForums Deutschland e.V. (NaFor)
Für Rückfragen persönlich erreichbar unter: 
akkermann.remmer @t-online.de  oder Tel.  04407 922201


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