Apr 6, 2011

Vegetation im Hasbruch hat Vorrang vor Pferdebeweidung


BSH  lehnt Waldweide ab, sie ändert den Charakter und ist zu teuer


Hude. Schon seit längerem wird die Absicht einiger Mitglieder der Naturschutzstiftung des Landkreises Oldenburg mehrheitlich durch den Stiftungsbeirat abgelehnt, Teile der zum Urwald Hasbruch gehörenden Flächen mit englisch-kaukasischen Exmoor-Ponys beweiden zu lassen. Betroffen ist vor allem die Brookbäke, die gerade erst mit großem Aufwand renaturiert worden ist, sie müsste eingezäunt werden. Ein Teil der Wiesen ist von der Autobahn 28 zwischen der Abfahrt Hude und der Raststätte Hasbruch zu sehen. Die Stiftung soll etwa 20 ha aus Eigenbesitz beisteuern. Das Gebiet ist ein FFH-Europareservat.

In einer ersten Abstimmung sprach sich die Mehrheit nach eingehender kontroverser Diskussion aus vielen Gründen gegen dieses Projekt aus. Die wichtigsten Aspekte betrafen die zu erwartende Veränderung bis Zerstörung wertvoller Pflanzen der Krautvegetation, darunter auch Orchideen, die zu erwartenden Verbiss-Schäden an den Borken der Bäume, die völlig offene Frage der hohen Kosten für eine Langzeitfinanzierung und die massive Förderung des Tourismus, durch Besucher, die nicht primär den Wald, sondern die Tiere in mehrfach bezäunter Weide erleben möchten. Auch die Argumente der „Steigerung der Artenvielfalt“ (Biodiviersität)  durch Insekten, die auf dem Dung der Pferde einwandern, wurden mehrheitlich nicht akzeptiert. Stattdessen gehen Lebensräume des seltenen, aber hier häufigen Mittelspechtes verloren. Deshalb wurde ein Referent, der das erläutern sollte, ebenfalls mit ablehnender Mehrheit ausgeladen. Der ehemalige Vorsitzende und Forstbedienstete Eilert Tantzen führte auch forsthistorische Gründe an, warum man diesen jahrhundertealten Wald  und die Brookbäke besser in Ruhe lassen solle. Schließlich ist das Gebiet für eine extensive Pferdebeweidung zu klein.

Die Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems (BSH) hält die ganze Planung für eine Fehlinvestition und teuren Großversuch, der höchstwahrscheinlich 400.000 qm wertvoller naturnaher Landschaft mittelfristig ruinieren würde. Wie der BSH-Vorstand betont, sei das auch eine Verschwendung öffentlicher Mittel im großen Stil. Gerade jenen Antragstellern aus der Bevölkerung, denen zum Beispiel ein Antrag von 1.200 Euro um die Hälfte gekürzt worden sei oder die gar nicht berücksichtigt worden seien, könnte die Mitglieder-Mehrheit der Stiftungsgremien kaum verständlich machen, warum ein weit über 100 Tausend Euro teures Projekt hier Vorrang haben solle. Dies widerspreche auch dem Gründungsgedanken der Stiftung.

Die befürwortende Seite hat nun – wenige Tage vor einer weiteren Abstimmung im Beirat – zu einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung  für den 6. April um 19 Uhr ins Kreishaus Wildeshausen, Delmenhorster Straße 6, eingeladen. Dabei werden 6 Personen mit PRO-Position und 2 mit CONTRA-Argumenten zu Wort kommen, außerdem 2 Vertreter der Kreisverwaltung.

Weiteres zum Hasbruch finden Sie hier.

 

Nachträgliche Anmerkung: Am 14.04.2011 wurde das Projekt durch den Beirat der Naturschutzstiftung des Landkreises Oldenburg - den vorgetragenen zahlreichen Einwänden entsprechend - zum zweiten Male, und damit endgültig abgelehnt.

Kategorie: General
Erstellt von: BSH
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  • Weitere Anlagen der Massentierhaltung in Sondergebieten zusammenfassen –  
    statt die weitere Zersiedlung der freien Landschaft zuzulassen und eine ausgewogene
    Infrastruktur der Kommunen zu behindern. Tierhaltung nur auf der Grundlage einer örtlichen
    flächengebundenen Landwirtschaft.
  • Das Grundstücksverkehrsgesetz novellieren, so dass darin keine Mehrheit aus
    landwirtschaftlichen Interessenvertretern dominiert.
  • Bundeswasserverbandsgesetz so novellieren, dass das Stimmrecht zu Beiräten
    und Vorständen nicht nach flächenmäßiger Betroffenheit,  sondern nach
    Einwohnern bestimmt wird, die im Verbandsgebiet wohnen, individuelle
    Wahlbenachrichtigung ist vorzuschreiben und Briefwahl zu ermöglichen.
  • Freistellung von Entwässerungs-Abgaben (Zwangsmitgliedschaften) für stillgelegte naturnahe oder in Revitalisierung befindliche Flächen.
  • Gesetzliche Hochwasserschutzgebiete auf 200-jährige Spitzen (HQ 200) 
    ausdehnen und darin eine extensive Grünlandwirtschaft vorschreiben; die
    Abstände zu den Gewässern sind auch auf Privatgrundstücken als Brache 
    (artenreiche Saumbiotope  mit Blütenpflanzen) unbewirtschaftet zu lassen
  • Kein Deichbau im Binnenland zulasten ausgewiesen geschützter Schutzgebiete
    (Beispiele: Butjadingen; Rückdeichung wertvollster Areale im Amt Neuhaus/Elbe:
    Sude, Polder Süchau West).
  • Keine ökologisch unvertretbare Fahrwasservertiefungen (z. B. Elbe, Unterweser,  
    Oder), keine Entwässerungen von Feuchtgebieten.
  • Trinkwasserschutzgebiete und Förderbrunnen sind gegen Intensivflächen mit  
    Streifen aus mindestens 150 m breiten Aufforstungen standortheimischer  
    Mischgehölze abzuschirmen, spätestens dann, wenn die EU-Maximalwerte (z.B.   
    für Nitrat) im oberflächennahen Grundwasserhorizont (5 m)  überschritten sind.
    Die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind termingerecht umzusetzen,
    ohne den größeren Teil der Gewässer als nicht renaturierbar auszuweisen.
  • Vernetzungen geschützter und schutzwürdiger Lebensräume zu Biotopverbundsystemen  
    (Naturkorridore) mit bundesweitem Vorrang des Ziels Naturschutz stärker fördern, keine
    (anteilige) Löschung von Schutzgebieten und Biosphärereservaten, ohne mit den
    Naturschutzverbänden einvernehmlich doppelt so große  Ersatzflächen in bestmöglicher Nähe
    zum geplanten Eingriff  auszuweisen; das Naturschutzgesetz ist entsprechend zu erweitern,
    weitere Zerschneidungen der freien Landschaft sind zu vermeiden (Beispiel: BAB zusätzliche
    ausgleichspflichtige  Fahrbahnen ja, keine neuen Trassen).
  • Der Anteil der Naturschutzgebiete sollte mit dem mittelfristigen Ziel (15 % der
    Landesfläche) sukzessive vergrößert werden. Löschungen von Schutzgebieten sind zu  
    vermeiden oder ortsnahe auszugleichen.
  • Kompensation von Landschaftseingriffen (Bodenabbau wie Sand- /
    Kiesentnahme, Torfabbau, Deicherhöhungen, Verkehrswege u.v.m.) nur bei
    doppelter Flächenkompensation ähnlicher Wertigkeit der Vegetation ermöglichen 
    (Ländergesetze lassen bislang den Genehmigungsbehörden bis hin zum Verzicht auf die
    Kompensation zu viel  Spielraum). Bundesweites Katatser der Kompensationsflächen ist
    einzurichten und im Sinne der EU-Umweltinformationsrichtlinie öffentlich zugänglich zu
    machen.
  • Natur- und Kulturdenkmäler unterliegen einem besonderen Schutz – auch als
    (unerklärtes) nationales Kulturerbe  - Beispiel:  Zerstörung eines germanischen
    Bohlendamms durch Torfabbaumaschinen im Heeder-/Lohner Moor – Landkreis
    Diepholz).
  • Biologische Vielfalt (Biodiversität) ist durch Artenschutzprogramme gezielt zu
    fördern (z.B. durch das Bundesamt für Naturschutz), und zwar auch in kleiner
    Dimension ohne staatlich repräsentativen oder modellhaften Charakter,  
    Anleitungen bzw. Unterstützungen für die Antragstellung und Verfahrensdurchführung
    sind erforderlich.
  • Förderungskataloge von Routine-Maßnahmen zur Biotopentwicklung sind
    aufzustellen und  gegenzufinanzieren.
  • Begleitung von Planfeststellungsverfahren  (§ 59 BNatSchG) und Ãœbernahme
    von gesetzlich notwendigen Aufträgen durch Bundes-Naturschutzverbände ist 
    pauschal zu finanzieren.
  • Koordinierungsaufgaben der beiden bundesdeutschen Naturschutz-
    Dachverbände NaFor und DNR sind im gesetzlichen Kompetenzbereich
    gleichberechtigt anteilig,  (also nicht wie bisher einseitig)  nach dem
    Organisationsschema der  Landwirtschaftskammern zu finanzieren.
  • Fachlich betroffene Ministerien (BMU / BML / BMI u.a.) müssen die
    Beteiligungspflicht n. § 59 BNatSchG  bis in die unter(st)en angeschlossenen  
    Bundesbehörden (zum Beispiel Wasser-  und Schifffahrtsämter mit Außenstellen)   
    bei allen anerkannten Bundesverbänden umsetzen, es sollte keine Reduzierung
    der Beteiligung durch eine subjektive Vorauswahl getroffen werden dürfen
    (Beteiligung  von 3 Verbänden, dagegen Nichtbeteiligung von 20 anderen – das
    wäre formfehlerhaft), es sei denn, diese möchten ausdrücklich nicht beteiligt   
    werden oder die Verbände einigen sich auf einen Bagatellkatalog. Um die
    Vorgehensweise abzuklären, wären zentrale Gespräche durch die Bundesregierung
    – wie auf Landesebene - anzuberaumen. Reisekosten für staatlich oder
    von Gebietskörperschaften veranstaltete Termine sollten den ehrenamtlichen
    Teilnehmern erstattet  werden.
  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind einfacher und für die Bevölkerung 
    leicht verständlich zu gestalten, das Umweltgesetzbuch sollte im zweiten 
    Anlauf verabschiedet werden.

 

 

Verantwortlich:
Prof.  Dr.  Remmer Akkermann
Präsident des NaturschutzForums Deutschland e.V. (NaFor)
Für Rückfragen persönlich erreichbar unter: 
akkermann.remmer @t-online.de  oder Tel.  04407 922201


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