Mär 29, 2011

Wattenrat ist Manfred Knake...


und einzelne andere um das Watt besorgte Akteure an der ostfriesischen KĂĽste und umzu. Mitglieder der Biologischen Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems (BSH)  werden gelegentlich gefragt, was sich denn hinter diesem kleinen Kreis mit so anspruchsvollem Namen verbirgt. Denn AuĂźenstehenden bleibt die Struktur oft unerfindlich. Soweit erkennbar, handelt es sich um einen nicht-eingetragenen Verein, der im Netz keinen Namen der Mitstreiter bekannt gibt und nach eigenen Angaben auch sonst keine typischen Vereinsstrukturen oder –tätigkeiten aufweist.

(Haupt-) Koordinator und redaktionell verantwortlicher Autor ist Manfred Knake mit seinem häuslichen Koordinierungsbüro in Esens-Holtgast (Landkreis Wittmund). Seine Texte erwecken den Eindruck, die Maßstäbe eines wirkungsvollen Naturschutzes an der Küste vorzugeben. Dem ist aber leider in vielen Fällen nicht so. Stattdessen kommt es nach Auffassung der BSH zu unnötig heftigen Beschuldigungen, Polarisierungen und mangelhaften Abstimmungen mit dem benachbarten Naturschutz. Sie sind wenig geeignet, Missstände abzustellen oder auf einen Ausgleich unter Kontrahenten hinzuwirken.

Wer  die Berichte in der Homepage des „Wattenrats“ liest, merkt schnell, woher der Wind weht – gegen Windkraft als Vogelschredder, gegen die Jagd, Nutzer und manche Behörden, gegen die abgehobenen Geschäftsstellen der Naturschutzverbände, die es angeblich auch sonst an den notwendigen Initiativen vermissen lassen. An Verallgemeinerungen und rundum abschätzigen Kommentaren mangelt es nicht. Manche Ă„uĂźerungen sind grenzwertig am Rande von Beschimpfungen („Schämt Euch!“) und Beleidigungen. Hier geht’s zwar deutlich, aber doch unangemessen wortgewaltig zur Sache.

Nun beklagt Manfred Knake ein „skandalöses“ Urteil des Amtsgerichts Emden gegen einen Mitstreiter, der wegen „Jagdstörung“ bei der Gänsejagd (2.000 EUR Ordnungsgeld, ersatzweise 20 Tage Haft) rechtskräftig verurteilt worden ist. Ohne hier diesen Vorgang näher beleuchten zu wollen, stellt sich im Zusammenhang mit dem Pressegetöse des „Wattenrats“ die Frage, ob sich Herr Knake  mal wieder im Ton vergriffen hat.

Wenn man Gegner nicht überwinden kann, sollte man bis zu einem gewissen Grad die Zusammenarbeit suchen. Taktisch so vorzugehen, wäre wohl eher Erfolg versprechend, auch im Sinne des Wattenmeer-Schutzes und des zitierten Horst Stern. Der Vorstand der BSH weiß aus eigener Erfahrung, dass die langjährige fachliche Kooperation mit Jägerschaft und Fischerei auf dem Gebiet der gemeinsamen Ziele genau jene Vertreter in deren Reihen stärkt, die im Sinne des Naturschutzes tätig sind und in der Biotop-Entwicklung nachweislich viel geleistet haben. Dazu gehören große und kleine Anlagen von Gehölzen, Hecken, Teichen und Laichzonen ebenso wie die Einladungen zum Gedankenaustausch, zur Stärkung der gemeinsamen Interessen in der Fläche und die Einflussnahme auf kritisierbare Verhaltensweisen, gelegentlich auch öffentlich.

Um nicht missverstanden zu werden: Diese bedingte Kooperation führt bei Naturschutzverbänden wie der BSH nicht dazu, die Wattenjagd gutzuheißen, irgend etwas unter den Teppich kehren oder - in Anwendung der hier gebrauchten Vokabeln- etwas ausdealen oder miteinander intern kungeln zu wollen. Das wird ebenso abgelehnt wie andere heiße Eisen, und seien es Aktionen von unbekannter Seite wie Gifteier-Auslegen oder der Abschuss von Elstern, Greifvögeln oder Schnepfen. Der BSH ist bekannt, dass die Jagdorganisationen hierzulande illegales Handeln ebenso verurteilen und ablehnen.

Gerade heute brauchen wir im Nordwesten jene Jäger, die bei der Beobachtung und Zählung von Säugetieren, aber auch der Regulation von Wildschweinen und Schalenwild, Ringeltauben und ökologisch unwillkommenen Neozoen – weshalb diese auch immer in Überzahl präsent sind – mitwirken, selbst unter der ablehnenden Einschätzung anderer gegenüber allen Eingriffen durch die Jagd, Fischerei und Ordnungsämter.

Es bringt mehr, Gemeinsames zu stärken, als nur Gegensätzliches zu beklagen.


Remmer Akkermann

Kategorie: General
Erstellt von: BSH
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  • Weitere Anlagen der Massentierhaltung in Sondergebieten zusammenfassen –  
    statt die weitere Zersiedlung der freien Landschaft zuzulassen und eine ausgewogene
    Infrastruktur der Kommunen zu behindern. Tierhaltung nur auf der Grundlage einer örtlichen
    flächengebundenen Landwirtschaft.
  • Das GrundstĂĽcksverkehrsgesetz novellieren, so dass darin keine Mehrheit aus
    landwirtschaftlichen Interessenvertretern dominiert.
  • Bundeswasserverbandsgesetz so novellieren, dass das Stimmrecht zu Beiräten
    und Vorständen nicht nach flächenmäßiger Betroffenheit,  sondern nach
    Einwohnern bestimmt wird, die im Verbandsgebiet wohnen, individuelle
    Wahlbenachrichtigung ist vorzuschreiben und Briefwahl zu ermöglichen.
  • Freistellung von Entwässerungs-Abgaben (Zwangsmitgliedschaften) fĂĽr stillgelegte naturnahe oder in Revitalisierung befindliche Flächen.
  • Gesetzliche Hochwasserschutzgebiete auf 200-jährige Spitzen (HQ 200) 
    ausdehnen und darin eine extensive GrĂĽnlandwirtschaft vorschreiben; die
    Abstände zu den Gewässern sind auch auf Privatgrundstücken als Brache 
    (artenreiche Saumbiotope  mit Blütenpflanzen) unbewirtschaftet zu lassen
  • Kein Deichbau im Binnenland zulasten ausgewiesen geschĂĽtzter Schutzgebiete
    (Beispiele: Butjadingen; RĂĽckdeichung wertvollster Areale im Amt Neuhaus/Elbe:
    Sude, Polder SĂĽchau West).
  • Keine ökologisch unvertretbare Fahrwasservertiefungen (z. B. Elbe, Unterweser,  
    Oder), keine Entwässerungen von Feuchtgebieten.
  • Trinkwasserschutzgebiete und Förderbrunnen sind gegen Intensivflächen mit  
    Streifen aus mindestens 150 m breiten Aufforstungen standortheimischer  
    Mischgehölze abzuschirmen, spätestens dann, wenn die EU-Maximalwerte (z.B.   
    für Nitrat) im oberflächennahen Grundwasserhorizont (5 m)  überschritten sind.
    Die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind termingerecht umzusetzen,
    ohne den größeren Teil der Gewässer als nicht renaturierbar auszuweisen.
  • Vernetzungen geschĂĽtzter und schutzwĂĽrdiger Lebensräume zu Biotopverbundsystemen  
    (Naturkorridore) mit bundesweitem Vorrang des Ziels Naturschutz stärker fördern, keine
    (anteilige) Löschung von Schutzgebieten und Biosphärereservaten, ohne mit den
    Naturschutzverbänden einvernehmlich doppelt so große  Ersatzflächen in bestmöglicher Nähe
    zum geplanten Eingriff  auszuweisen; das Naturschutzgesetz ist entsprechend zu erweitern,
    weitere Zerschneidungen der freien Landschaft sind zu vermeiden (Beispiel: BAB zusätzliche
    ausgleichspflichtige  Fahrbahnen ja, keine neuen Trassen).
  • Der Anteil der Naturschutzgebiete sollte mit dem mittelfristigen Ziel (15 % der
    Landesfläche) sukzessive vergrößert werden. Löschungen von Schutzgebieten sind zu  
    vermeiden oder ortsnahe auszugleichen.
  • Kompensation von Landschaftseingriffen (Bodenabbau wie Sand- /
    Kiesentnahme, Torfabbau, Deicherhöhungen, Verkehrswege u.v.m.) nur bei
    doppelter Flächenkompensation ähnlicher Wertigkeit der Vegetation ermöglichen 
    (Ländergesetze lassen bislang den Genehmigungsbehörden bis hin zum Verzicht auf die
    Kompensation zu viel  Spielraum). Bundesweites Katatser der Kompensationsflächen ist
    einzurichten und im Sinne der EU-Umweltinformationsrichtlinie öffentlich zugänglich zu
    machen.
  • Natur- und Kulturdenkmäler unterliegen einem besonderen Schutz – auch als
    (unerklärtes) nationales Kulturerbe  - Beispiel:  Zerstörung eines germanischen
    Bohlendamms durch Torfabbaumaschinen im Heeder-/Lohner Moor – Landkreis
    Diepholz).
  • Biologische Vielfalt (Biodiversität) ist durch Artenschutzprogramme gezielt zu
    fördern (z.B. durch das Bundesamt für Naturschutz), und zwar auch in kleiner
    Dimension ohne staatlich repräsentativen oder modellhaften Charakter,  
    Anleitungen bzw. UnterstĂĽtzungen fĂĽr die Antragstellung und VerfahrensdurchfĂĽhrung
    sind erforderlich.
  • Förderungskataloge von Routine-MaĂźnahmen zur Biotopentwicklung sind
    aufzustellen und  gegenzufinanzieren.
  • Begleitung von Planfeststellungsverfahren  (§ 59 BNatSchG) und Ăśbernahme
    von gesetzlich notwendigen Aufträgen durch Bundes-Naturschutzverbände ist 
    pauschal zu finanzieren.
  • Koordinierungsaufgaben der beiden bundesdeutschen Naturschutz-
    Dachverbände NaFor und DNR sind im gesetzlichen Kompetenzbereich
    gleichberechtigt anteilig,  (also nicht wie bisher einseitig)  nach dem
    Organisationsschema der  Landwirtschaftskammern zu finanzieren.
  • Fachlich betroffene Ministerien (BMU / BML / BMI u.a.) mĂĽssen die
    Beteiligungspflicht n. § 59 BNatSchG  bis in die unter(st)en angeschlossenen  
    Bundesbehörden (zum Beispiel Wasser-  und Schifffahrtsämter mit Außenstellen)   
    bei allen anerkannten Bundesverbänden umsetzen, es sollte keine Reduzierung
    der Beteiligung durch eine subjektive Vorauswahl getroffen werden dĂĽrfen
    (Beteiligung  von 3 Verbänden, dagegen Nichtbeteiligung von 20 anderen – das
    wäre formfehlerhaft), es sei denn, diese möchten ausdrücklich nicht beteiligt   
    werden oder die Verbände einigen sich auf einen Bagatellkatalog. Um die
    Vorgehensweise abzuklären, wären zentrale Gespräche durch die Bundesregierung
    – wie auf Landesebene - anzuberaumen. Reisekosten für staatlich oder
    von Gebietskörperschaften veranstaltete Termine sollten den ehrenamtlichen
    Teilnehmern erstattet  werden.
  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind einfacher und fĂĽr die Bevölkerung 
    leicht verständlich zu gestalten, das Umweltgesetzbuch sollte im zweiten 
    Anlauf verabschiedet werden.

 

 

Verantwortlich:
Prof.  Dr.  Remmer Akkermann
Präsident des NaturschutzForums Deutschland e.V. (NaFor)
Für Rückfragen persönlich erreichbar unter: 
akkermann.remmer @t-online.de  oder Tel.  04407 922201


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