Mär 25, 2010

Neues Merkblatt zum Diepholzer Moor erschienen


Das Diepholzer Moor - zwischen UrtĂĽmlichkeit, Nutzung und Refugium.
Kategorie: General
Erstellt von: BSH

Das Diepholzer Moor - zwischen UrtĂĽmlichkeit, Nutzung und Refugium.

Das Diepholzer Moor ist ein 950 Hektar umfassendes Hochmoor an der Kreisgrenze zwischen Diepholz und Vechta. Es gehört zur Stadt Diepholz und dem Naturraum „Diepholzer Moorniederung“, der seit 1976 als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung der Unesco durch größere abgetorfte bzw. wiedervernässte Hochmoorkomplexe bekannt ist. Weiter westlich schließt sich auf 416 ha das stärker entwässerte, abgetorfte und in Renaturierung befindliche Steinfelder Moor an (Mumm 2007). Beide Moore umfassen somit ein grenzübergreifendes Naturschutzgebiet mit einer Gesamtfläche von ca. 1.400 ha. Nördlich folgt auf Diepholzer Seite das in großflächiger Abtorfung befindliche Heeder Moor, das Aschener- und Barnstorfer Moor, auf Vechtaer Seite das in Abtorfung stehende Lohner Moor sowie das Boller-, Vechtaer- und Goldenstedter Moor. Zwischen dem Diepholzer- / Steinfelder Moor im Süden und dem Heeder- / Lohner Moor im Norden verläuft die B 214 (Nienburg-Lingen) nach Kroge und Steinfeld – Holdorf (A1). Nördlich befindet sich an der Kreisgrenze auf Diepholzer Seite auch die abgas- und abwasserintensive Tiermehlfabrik, die bis in die 1970-er Jahre in Lohne ansässig war. Weiter südlich liegen jenseits der Flachmoore des Dümmers das in Kultur genommene Hunteburger Moor (Bohmte) und das NSG Venner Moor (Osnabrück)
Die BSH hat 1976 – unterstützt vom Hegering Diepholz – den Antrag zur Einbeziehung des Diepholzer Moores in die Flurbereinigung Diepholz-Süd (zugunsten des Baus der Umgehungsstraße) gestellt...

Abrufbar im Internet hier.


Wer weiterhin feuchtes Grünland umpflügt, sollte durch die untere Naturschutz- bzw. Baubehörde alternativlos zur Wiederherstellung des vormaligen Zustands verpflichtet werden. Wer durch massives Auffahren von Bodenmaterial für mehr Trockenheit sorgt, sollte den alten Zustand ebenfalls sofort wiederherstellen müssen. Ein Freikaufen (zum Beispiel 1.000 EUR Bußgeld) aus der Portokasse, wie an der Lethe gerade geschehen, sollte unzulässig sein.

Ausnahmeparagraphen sind hier fehl am Platze, die Landkreise, Städte und Gemeinden sind aufgerufen, bei Landschaftsverstößen endlich konsequent durchzugreifen – was manche auch schon in einem gewissen Umfang tun. Allerdings darf das durch politische Einflussnahme nicht durch die Hintertür torpediert werden, nach dem Motto: Wer mehr Steuern zahlt oder politische Verbindungen hat, darf sich mehr erlauben als die kleineren Betriebe.

Liesa von Essen

Weitere Informationen unter: www.bsh-natur.de

 

Foto anbei: Dieter Tornow, Diepholz (BSH-Archiv)

Überfluteter Maisacker am Fluss, Nährstoffe werden aus dem Boden ausgewaschen, wertvolle humöse Bodenanteile weggeschwemmt (Erosion), hier hätte der Landkreis ein Anbauverbot aussprechen müssen, denn Flussniederungen sollten dem Grünland und Hochwasser vorbehalten bleiben.

 

Sie erreichen die BSH unter  Tel. 04407 5111       (verwaltung@bsh-natur.de)

c/o Frau Liesa von Essen, M.Sc.

den BSH-Vorsitzenden unter Tel. 04407 922201  (akkermann.remmer@t-online.de)

 


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