Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems e.V.

Verein für Natur- und Artenschutz in Niedersachsen

anerkannt gem. § 63 Bundesnaturschutzgesetz und § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz

Satzung

Satzung der Biologischen Schutzgemeinschaft
Hunte Weser-Ems e.V. (BSH)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems” abgekürzt „BSH”. Der Sitz ist in Oldenburg (Oldb.). Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein. Seit seiner Eintragung in das Vereinsregister Vechta, am 26. Januar 1976, führt er den Zusatz „e. V.”. Sein Tätigkeitsbereich umfasst Nordwestdeutschland, insbesondere den Raum Weser-Ems. Die Belange des außerbehördlichen Naturschutzes dieses Raums werden landesweit vertreten. Darüber hinaus ist die BSH auch in allen anderen Gebieten des Bundeslandes Niedersachsen sowie in angrenzenden Räumen tätig. Sie ist eine selbstständige und rechtsfähige Vereinigung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein fördert den Naturschutz und die damit verbundenen Wissenschaften. Der Naturschutz umfasst im weitesten Sinne auch die Bereiche Ökologie, Artenschutz, Umweltschutz, Tierschutz und Landschaftspflege. Sie sind durch geeignete, dem Verein zu Gebote stehende Mittel auf wissenschaftlicher Grundlage zu fördern und zu koordinieren.

(2) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Nordwestdeutschland, insbesondere den Raum Weser-Ems, sowie auf alle anderen niedersächsischen und benachbarten Gebiete.

(3) Die Biologische Schutzgemeinschaft hat darüber hinaus die Aufgabe,

  1. die Kenntnis der Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit zu verbreiten,
  2. Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, landesweit und sachverständig zu begleiten und zu Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, insbesondere
    1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
    2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne des BNatSchG,
    3. von Befreiungen, von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken erlassen sind,
    4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in die Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG verbunden sind,
  3. Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Pflanzen- und Tierarten zu entwickeln und auf ihre Verwirklichung zu drängen,
  4. wissenschaftliche Biotop- und Artenbestandserfassungen, naturräumliche Dokumentationen sowie umweltanalytische Messungen aller Art je nach Bedarf, Zuständigkeit und materiellen Möglichkeiten durchzuführen.

(4) Die Biologische Schutzgemeinschaft setzt sich ein für

  1. die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Lebensgrundlagen einer artenreichen, menschenwürdigen Umwelt und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Erforschung der Umwelt, Bioindikation und Umweltbeziehungen irdischer Organismen, einschließlich des Menschen,
  3. die Erstellung und Vermittlung von Umweltverträglichkeitsgutachten, Ökokatastern und ökologischen Bestandsaufnahmen sowie für deren Durchsetzung gegenüber verantwortlichen Politikern und Verwaltungen aller Ebenen und Institutionen der Wirtschaft,
  4. die ökologisch orientierte Ausbildung in den Schulen, Hochschulen und Universitäten des Landes,
  1. die Förderung der Naturbeobachtung und des Verständnisses gegenüber Umweltfragen im Vorschulbereich, in der Jugend- und Erwachsenenbildung,
  2. Informations- und Fortbildungsveranstaltungen wie Vorträge, Exkursionen, Seminare, Kongresse, Ausstellungen, Wettbewerbe, Wanderungen und Jugendlager,
  3. den Erwerb bzw. die Anpachtung ökologisch wertvoller Flächen,
  4. die Schaffung von Stiftungen und Bereitstellungen von Spenden sowie Zuschüssen der öffentlichen Hand, die den Zielen des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes dienen und dafür verausgabt werden,
  5. zusätzliche Arbeitsplätze mit Schwerpunkten in den Bereichen Ökologie-, Biotop- und Artenschutz, Energie, Recycling und Ökosystem-Analytik.

(5) Die Schutzgemeinschaft verfolgt diese Ziele, indem sie im Raum Weser-Ems und landesweit

  1. den gesetzlichen Entscheidungsgremien Hinweise und Argumente gibt,
  2. bei den Gebietskörperschaften auf hinreichende Kontrollen der Schutzgebiete, der schutzwürdigen Areale, natürlichen Ressourcen sowie auf die Einhaltung naturschutzwichtiger Gesetze und Bestimmungen drängt,
  3. ständigen Kontakt zu Institutionen, Gremien und Persönlichkeiten hält, die auf die Gesundheit der Landschaft und ihre Lebensgemeinschaften einschließlich des Menschen Einfluss nehmen,
  4. Maßnahmen entgegentritt, die dem Landschaftsbild, der Landschaftsgesundheit oder der Erholungswirksamkeit für alle standorttypischen Organismen und für den Menschen abträglich sind,
  5. Vorschläge zur Unterschutzstellung vernetzter ökologischer Systeme und großflächiger Naturkorridore (Biotopverbundsysteme) erarbeitet und deren Sicherstellung beantragt,
  6. die Mitwirkung von Vereinen und anderen juristischen Personen sowie einzelnen Beauftragten bei der Betreuung von geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturparken beantragt und die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Artenschutzes fördert,
  7. auf die Einrichtung und Förderung von Institutionen zugunsten der Entwicklung einer artenreichen, gesunden und erholungswirksamen Umwelt und auf die Behebung entsprechender öffentlicher Vollzugsdefizite einwirkt,
  8. Publikationen aller Art zum Umwelt- und Naturschutz herausgibt und je nach Bedarf einen Informations-, Presse-, Bibliotheks- und Archivdienst betreibt.

(6) Die Schutzgemeinschaft steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland; sie ist überparteilich und überkonfessionell.

(7) Der Verein kann zur Erfüllung der gesetzten Ziele mit anderen Organisationen kooperieren, soweit sie gleiche Ziele verfolgen. Die vereinsrechtliche Eigenständigkeit bleibt davon unberührt. Die Fusion der BSH mit einem anderen Verein ist ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung vom 16. März 1976. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die vollständige Satzung (§§ 4 – 13) kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

(Satzung von 2021)