Stellungnahme der BSH zur geplanten Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
Niedersachsen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz ist aktuell in der Verbandsbeteiligung.
In diesem Zusammenhang fordert die BSH eine stärkere Fokussierung auf die landschaftsökologischen Verpflichtungen der 115 niedersächsischen Wasser- und Bodenverbände. Denn das Wasserverbandsgesetz nennt unter § 2 unter anderem folgende Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände:
- Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz
Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz muss nach Auffassung der BSH diese Umsetzung sehr viel konkreter festlegen. Denn während in anderen Bundesländern Landschaftspflegeverbände derartige Aufgaben mit übernehmen und Instrumente zur Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen und der Regionalentwicklung sind, fehlen derartige Strukturen in Nordwestniedersachsen fast vollständig (vgl. Landschaftspflegeverbände: DVL).
Die bisherige jahrzehntelange Praxis der niedersächsischen Wasser- und Bodenverbände, überwiegend landwirtschaftliche Produktionsinteressen zu vertreten und für einen steten, „ordnungsgemäßen“ Wasserabfluss zu sorgen, sind lange überholt und bedürfen daher einer sofortigen Korrektur. Ganzjährige Maßnahmen der Wasserrückhaltung müssen als zentrale Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände gesetzlich festgelegt werden, ebenso wie Maßnahmen zur Entwicklung aquatischer und amphibischer Biotopverbundsysteme entlang der Oberflächengewässer und deren Niederungsbereichen.
Als monopolartig tätige Körperschaften sind die Wasser- und Bodenverbände verpflichtet, erheblich mehr im Sinne des landschaftlichen Gemeinwohls tätig zu werden und den Belangen der Bundes- und Landesnaturschutzgesetzgebung zuzuarbeiten. Das bedeutet, dass wesentlich größere Anteile der Wasserverbands-Haushalte für landschaftsökologische Aufgaben gesetzlich konkreter verankert und verausgabt werden müssen, als es bisher der Fall gewesen ist.
Das Niedersächsische Ausführungsgesetz sollte deshalb auch die Mitwirkung und Vertretung der beitragszahlenden Bevölkerung gerechter und ausgewogener regeln. Denn trotz der Verpflichtung zur Beitragszahlung fehlt den nichtlandwirtschaftlichen Grundeigentümern jegliche Möglichkeit der Teilhabe. Die Stimmenzahl in den Verbandsgremien ist an die Flächengröße gekoppelt, was die Landwirtschaft begünstigt, auch wenn lediglich ca. 7% der Bevölkerung hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sind. In den Vorständen der Wasser- und Bodenverbände ist die nichtlandwirtschaftliche Bevölkerung in der Regel ebenfalls nicht adäquat vertreten. So besteht beispielsweise der fünfköpfige Vorstand der Hunte-Wasseracht ausschließlich aus Landwirten.
Die BSH fordert daher eine paritätische Besetzung der Vorstände und Beiräte von Wasser- und Bodenverbände mit Landwirten und Nichtlandwirten. Denkbar wäre eine Vertretung beispielsweise aus 20% Landwirten (incl. Schäfereien, Gartenbau), 20% Staatsforst, 20% Naturschutzverbände, 20% Gemeinden, 20% Sonstige (Handwerk, Lehrer, Kirche usw.).
Das Land Niedersachsen sollte sich auf Bundesebene (Bundesrat / MdB) dafür einsetzen, dass das Bundeswasserverbandsgesetz auf die heutigen ökologischen Erfordernisse von Natur- und Klimaschutz novelliert wird. Es ist völlig veraltet und begünstigt in der derzeitigen Fassung einseitig landwirtschaftliche Belange.









